Beeinflussung von Kunden
Folgende Fallgruppen sind zu beachten:
Irreführung des Kunden
Es gilt der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit.
Die Werbung des Unternehmens darf weder die Unwahrheit sagen noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen.
BEISPIELE:
- Wer mit der Aussage wirbt "Qualitätsmode unverschämt günstig dank eigener Produktion", aber tatsächlich das gesamte Sortiment von anderen Produzenten bezieht, handelt wettbewerbswidrig.
- Es ist unzulässig, wenn sich ein Unternehmen hingegen der Tatsachen als "Nr.1" einer Branche bezeichnet oder Preisnachlässe auf alles "ausser auf Werbewaren" ankündigt (OLG Hamm, 4 U 143/06).
- Werbung für Produktnachahmungen, die eine Vergleichbarkeit der Plagiate mit den Originalen suggeriert, ist irreführend (OLG Hamburg, 5 U 211/06).
URTEILE:
- BGH zur Werbeaussage eines Fahrradhändlers „Direkt ab Werk! - garantierter Tiefpreis - kein Zwischenhandel!“, obwohl eigene Gewinnspanne mit einkalikuliert war (I ZR 96/02),
- OLG Hamm zur irreführenden Werbung mit Freiminuten (4 U 175/04),
- BGH zu irreführenden Preisangaben (BGH I ZR 142/02),
- OLG Hamm zur Werbung für Lampen aus "Alabasterglas", wenn kein Alabasterglas beigefügt wurde (4 U 117/04),
- OLG Köln zu Preisangaben im Internet (6 U 93/04),
- LG Köln zur Eigenwerbung als "Nr. 1" (33 O 107/05),
- BGH zur Werbung mit Stiftung-Warentest Urteil (I ZR 253/02) & OLG Hamburg zur Werbung mit Testergebnissen (3 U 240/06)
- OLG Hamburg zur Zeitschriftenbeilage von T-Online (3 U 173/04),
- BGH zu den Anforderungen an ein Kopplungsabgebot (I ZR 252/02),
- OLG Frankfurt a.M. zu Werbung mit 40jähriger Garantie (6 U 198/04);
- OLG Hamburg zur Werbeaussage: "Viel mehr als ein sicherer Internetzugang" (3 U 209/04),
- LG Köln, OLG Köln und OLG Hamburg zur Aussage "Der beste Preis der Stadt" (81 O 127/05, 6 U 106/05 und 5 U 204/05),
- BGH zu irreführender Werbung bei Arzneimitteln (I ZR 94/02),
- OLG Köln zur Bezeichnung als "Das Original" (6 U 198/05),
- OLG Hamburg zur Preisbezeichnung als "Dauer-Tiefpreis" (5 U 56/05)
- BGH zum "Krombacher-Regenwaldprojekt" (I ZR 33/04 und I ZR 97/04)
- LG Düsseldorf zur Bewerbung einer Arztpraxis als "Klinik" (12 O 366/04)
- OLG Köln zur Werbung mit einem Preis "ab 99 €" (6 U 239/06)
- OLG Oldenburg zu "wer auf Erdgas umstellt, spart" (1 U 106/0)
- OLG Düsseldorf zur Werbung mit "das Original" (I-20 U 110/07)
- LG Hamburg zur Werbung mit "Versicherter Versand" (315 O 888/07)
- OLG Köln zur Werbung "26% auf alles" (6 U 140/07)
- AG Hamm zur Werbung mit angeblich kostenlosen SMS-Diensten (17 C 62/08)
- BGH zur Werbung von Praktiker mit "20% auf alles - außer Tiernahrung"
- LG Hamburg zur Werbung der Telekom für das iPhone (315 O 360/08).
Dies gilt mithin auch für den Namen eines Unternehmens (BGH, 8 O 2/07 sowie I ZR 122/04) und für irreführende Werbung im Internet. Auch hier ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, mit der Maßgabe, dass die besondere Situation des Internet-Nutzers zu beachten ist, der die benötigten Informationen meist selbst nachfragen muss.
URTEILE: BGH zu irreführender Werbung im Internet (I ZR 222/02), BGH zur Lieferzeitangabe bei Internet-Einkäufen (I ZR 314/02)
ACHTUNG: Nach Ansicht des LG Berlin ist auch eine Bezeichnung wie "Online-Beratung" oder "Online-Vergleich" irreführend, wenn sich hinter der Aussage lediglich der Austausch von E-Mails verbirgt (16 O 279/05).
Ausnahme: Eine Aussage, bei der es auf der Hand liegt, dass sie nicht den Tatsachen entspricht, kann aber widerum zulässig sein. Wer sich also beispielsweise als "PC-Doktor" bezeichnet, verhält sich nicht wettbewerbswidrig, da es sich bei der Bezeichnung deutlich erkennbar nur um ein reines Wortspiel handelt und kein akademischer Titel vorgetäuscht wird.
URTEIL: OLG Jena zur Bezeichnung als "Lackdoktor" (2 U 402/05)
Im Internet-Geschäft ist zudem zu beachten, dass schon durch die Verwendung einer bestimmten Domain der Tatbestand der Irreführung erfüllt sein kann.
URTEIL: LG Hamburg zu einer irreführenden Domain (312 O 539/05).
Irreführung ist möglich mittels unwahrer Angaben über Beschaffenheit, Ursprung (Identität), Herstellungsart, Preisbemessung, Art des Warenbezugs oder die Bezugsquellen, Besitz von Auszeichnungen, Anlass oder Zweck des Verkaufs und Menge der Vorräte sowie missverständliche Werbung mit Selbstverständlichkeiten, mehrdeutigen Aussagen, Blickfangwerbung, getarnte Werbung sowie Täuschung bei Werbeveranstaltung.
Beispiel 1: Wer in einer Anzeige für Produkte wirbt, muss diese grundsätzlich auch für zwei Tage ab Erscheinungsdatum der Anzeige vorrätig haben (§ 5 V UWG).
AUSNAHME: Hersteller-Werbung (BGH, I ZR 120/04).
Beispiel 2: Kontoauszüge müssen so gestaltet sein, dass der Kontoinhaber den verfügbaren Soll-Betrag ohne Weiteres ersehen kann.
URTEILE: OLG Oldenburg zur Vorrätigkeit von beworbenen Waren (1 U 121/05), OLG Karlsruhe zu "Sparkasse Bodensee" (4 U 32/04), BGH zu irreführenden Kontoauszügen (I ZR 87/04).
Seit in Kraft treten der Bundespreisangabenverordnung von 2003 ist der Verkäufer zudem gesetzlich verpflichtet, bei Fernabsatzverträgen den Kunden über die enthaltene Umsatzsteuer sowie die anfallenden Versandkosten und deren Höhe aufzuklären.
Darüber hinaus können auch unzureichende oder unklare Preisangaben den Tatbestand der Irreführung erfüllen. Mehr zu dem Thema "Informatiosnpflichten" finden sie hier. Eine Preisempfehlung ohne das Adjektiv "unverbindlich" ist allerdings zulässig und nicht irreführend (I ZR 271/03).
Keine Irreführung liegt zudem vor, wenn ein Unternehmer Ware im Geschäft mit einem anderen Preis ausgezeichnet hat, als in einer Werbeanzeige. Entscheidend sei, dass der beworbene Preis letztendlich an der Kasse verlangt werde.
URTEIL: OLG Koblenz zu falschen Preisangaben im Geschäft (4 U 1113/05)
Vergleichende Werbung ist insoweit zulässig, dass auch hier keine Irreführung vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich drei Grundsätze aufgestellt, anhand derer sich eine Irreführung vergleichender Werbung festmachen lässt (Urteil vom 19.09.2006, C-356/04).
Eine vergleichende Werbung kann demnach irreführend sein, wenn die Werbeaussage
1.) nicht deutlich macht, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Musterauswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezogen hat,
2.) die Bestandteile des vorgenommenen Vergleichs nicht erkennbar macht oder dem Adressaten keine Informationsquelle nennt, über die eine solche Erkennbarkeit hergestellt werden kann oder
3.) einen umfassenden Hinweis auf eine Ersparnisspanne enthält, ohne dass der Werbende das allgemeine Preis-Niveau und die Höhe der Ersparnis individualisiert.
Der Bundesgerichtshof folgerte aber auch aus dem Urteil des EuGH, dass vergleichende Werbung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften nicht selbst überprüfen können. Ausreichend sei nach Ansicht der Richter bereits, dass die Aussage durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.
URTEIL: BGH zur vergleichenden Werbung vom 07.12.2006 (I ZR 166/03).
Besondere Bestimmungen für Lebensmittel- und Süßwarenhersteller Das Europäische Parlamanet verabschiedete am 16.5.2006 eine Verordnung zu "nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel". Demnach sollen die Werbeaussagen auf Verpackungen in ihrer Freiheit deutlich eingeschränkt werden. Lesen sie hierzu die IT-Rechtsinfo News vom 19.05.2006 ("EU erweitert den Begriff der irreführenden Werbung").
Haftung des Presseunternehmens In Bezug auf irreführende Werbung stellt sich nicht nur die Frage nach der Haftung des Werbenden. Auch das für die Veröffentlichung verantwortliche Presseunternehmen kann unter Umständen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In einer einschlägigen Entscheidung des BGH wurde die Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen der Presseunternehmen allerdings beschränkt. Die tägliche Arbeit soll demnach nicht über Gebühr erschwert und die Verantwortlichen nicht überfordert werden. Es bestehen somit keine umfassenden Prüfungspflichten für die zuständigen Redakteure.
URTEILE: BGH zur Haftung des Presseunternehmens für Anzeigen (I ZR 284/00), BGH zur Haftung des Presseunternehmens für irreführende Werbung (I ZR 121/03).
Haftung für Vertriebsmitarbeiter Nach § 8 II UWG haftet das Unternehmen für Werbehandlungen seiner Mitarbeiter und sogar seiner selbständigen Vertriebspersonen (Geschäftspartner), wenn a.) die Vertriebsperson in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist, b.) das Unternehmen auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, c.) der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Handelnden dem Unternehmen zugute kommt und d.) die Handlung "im Unternehmen des Geschäftsherrn" stattfindet, mithin keine rein private Tätigkeit des Handelnden vorliegt (OLG Köln 6 U 149/07).
Schwarze Liste Mit Datum vom 21.05.2008 wurde vom Bundeskabinett beschlossen, das UWG dahingehend zu verändern, dass eine "Schwarze Liste" aufgenommen wird, in der 30 Fallbeispiele von Wettbewerbsverletzung durch Täuschung des Verbrauchers aufgenommen wird. Die Änderungen haben ihren Ursprung in der EU-Richtline 2005/29/EG (Pressemitteilung des BMJ).
UWG-Novelle Mit Datum vom 21.05.2008 wurde vom Bundeskabinett beschlossen, das UWG dahingehend zu verändern, dass eine "Schwarze Liste" aufgenommen wird, in der 30 Fallbeispiele von Wettbewerbsverletzung durch Täuschung des Verbrauchers aufgenommen wird. Die Änderungen haben ihren Ursprung in der EU-Richtline 2005/29/EG (Pressemitteilung des BMJ).
Verjährung bei Irreführung Unterlassungsansprüche wegen Irreführung über die Lieferbarkeit von Waren unterliegen einer 6-monatigen Verjährungsfrist, die beginnt, sobald die Ware beim Werbenden tatsächlich wieder auf Lager ist (OLG Köln 6 U 232/06).
Ausübung von Zwang
Grundsätzlich ist es Unternehmen untersagt, ihre Kunden durch Zwangsmaßnahmen zum Kauf ihrer Produkte zu bewegen. Unmittelbarer Zwang ist hier die schlichte Ersetzung der Entscheidung des Kunden durch den Unternehmer.
BEISPIEL 1: Wenn also ein Standbad das Betreten des Strandes neben der Zahlung eines Eintrittsgeldes auch noch von der Anmietung eines Standkorbes abhängig macht, handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig.
BEISPIEL 2: Wenn ein gewerblicher Fotograf einer Schule kostenlos einen Computer überlässt und somit die Erlaubnis für eine Schulfotoaktion bekommt, ist dies rechtmäßig, da Eltern und Schüler weiterhin frei entscheiden können, ob sie die Fotos letzten Endes erwerben möchten.
URTEIL: BGH zur kostenlos Hingabe eines Computers an eine Schule (I ZR 112/03)
Mittelbarer Zwang versetzt den Kunden in eine Lage, in der er zwar noch selbst entscheiden kann, in der er aber aus Gründen, die nichts mehr mit der Leistung des Anbietenden zu tun haben, glaubt, dessen Angebot folgen zu "müssen". Dies erfolgt regelmäßig durch
- Autoritätsmissbrauch (Sparkasse fordert Mitarbeiter auf, von ihrer Krankenkasse zur Betriebskrankenkasse zu wechseln) oder
- durch unzumutbare Belästigung (unverlangte Telefonwerbung in der Privatsphäre, Zusendung unbestellter Ware).
Unterfall Spamming
Nach Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte gilt der Grundsatz, dass Empfänger von Werbe-eMails oder Werbefaxen zuvor ihr Einverständnis erklärt haben müssen (Landgericht Hannover vom 26. Juli 2001, Landgericht Ellwangen vom 27.08.1999, Landgericht Traunstein vom 18.12. 1997, Landgericht Berlin vom 19.09.2002, Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.09.2004).
Andererseits gibt es auch einige Urteile, die an das Vorliegen von Spamming höhere Anforderungen stellen (Landgericht Augsburg vom 04.05.1999, Amtsgericht Dachau vom 10.07.2001, Landgericht Kiel vom 20.06.2000, Landgericht Karlsruhe vom 25.10.2001 - einmaliges Spamming nicht ausreichend).
Seit Änderung des UWG ist das Spamming nun gesetzlich geregelt:
§ 7 II UWG
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen ... 3.) bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt ... Abs. 3: Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen...
ACHTUNG: Die Regelung kann auch nicht umgangen werden, im dem der Versender von Spam-Mails der Betreffzeile und/oder dem Absender einen Hinweis auf Werbung beifügt.
URTEIL: LG Dortmund zum Werbe-Hinweis in Spam-Mails (19 O 20/05)
Bei sogenannten Empfehlungs-E-Mails, in denen Internetnutzer direkt von der Seite eines Anbieters aus ein Produkt an Bekannte weiterempfehlen können, ist es zudem unzulässig, diesen Mails weitere Werbung über das bestimmte Produkt hinaus hinzuzufügen (OLG Nürnberg 3 U 1084/05). Der Hinweis "Bitte hier klicken, wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen wollen" reicht für eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht aus, sie muss ausdrücklich erfolgen (BGH I ZR 348/06)
Wer allerdings in einem Fax oder in einer eMail gezielt zur Abgabe eines Angebotes auffordert, erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 II UWG, da es sich in diesem Fall nicht um Werbung handelt.
URTEIL: OLG Naumburg zur Zulässigkeit von Angebots-Aufforderungsschreiben per Fax (10 U 33/05), vgl. aber BGH zum Thema "Fax-Spamming" (I ZR 167/03).
Der Streitwert bezüglich Spam-E-Mails beträgt nach Ansicht des KG Berlins regelmäßig 7.500 € (5 W 93/06).
Unterlassungsanspruch: Unerwünschte E-Mail Werbung stellt gem. § 823 I BGB einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beworbenen dar und kann zu einem Unterlassungsanspruch führen. Dies setzt zum einen die fehlende Einwilligung des Beworbenen voraus, sowie die Gefahr der Wiederholung. In beiden Fällen ist hier der Werbende beweispflichtig.
Werbung am Telefon
Mit der Änderung des UWG hat der Gesetzgeber ebenfalls die Werbung am Telefon geregelt. Demnach ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen,
UPDATE Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 weitere Gesetzesänderungen zum Schutz vor Telefonwerbung auf den Weg gebracht. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Der Gesetzgeber unterscheidet also einerseits zwischen dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und den sonstigen Marktteilnehmern. Allerdings ist nicht im Gesetz geregelt, was mit einer "mutmaßliche Einwilligung" gemeint ist. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine Solche vorliegt, wenn keine tatsächliche Einwilligung abgegeben wurde, sie aber dennoch rechtlich zulässig ist und unter Anbetracht der Umstände vom Verletzten zu erwarten sei.
Eine unzumutbare Belästigungen stellt im Weiteren eine unlautere Handlung i.S.d. § 3 dar und ist somit unzulässig.
ACHTUNG: Dementsprechend ist auch der Handel mit Kundendaten zu Werbezwecken unzulässig.
URTEIL: OLG Hamm zum Adressenhandel für Telefonwerbung (4 U 78/06).
Die Frage, wie der Fall zu bewerten sei, wenn die gewerbliche Rufnummer automatisch zu einem privaten Anschluss weitergeleitet wird, beantwortete das Oberlandesgericht Köln mit folgendem Urteil.
Demnach liegt eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern (§7 II Nr.2 1.Alt. UWG) nicht vor, wenn eine gewerbliche Rufnummer automatisch auf einen privaten Anschluß umgeleitet wurde. Der Unternehmer sollte allerdings wissen, dass auch der ungebetene Werbeanruf ggü. dem Unternehmer unzulässig ist.
URTEIL: BGH zu Werbeanrufen ggü. Gewerbetreibenden (I ZR 191/03)
Ausnutzung menschlicher Vorzüge und Schwächen
Eine Werbung, die sich an menschliche Empfindungen wendet, um aus ihnen Kapital zu schlagen, ist unzulässig, wenn sie aus besonderen Gründen als anstößig erscheint (vgl. jetzt BVerfG, GRUR 2002, 455).
Menschliche Vorzüge sind hierbei insbesondere Freundschaft, Vertrauen, Mitleid und Dankbarkeit.
Wichtigste menschliche Schwächen sind Bestechlichkeit, Spielleidenschaft, Angst und - insbesondere sexuelle - Neugier. Hierbei ist jedoch die Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, das Merkmal der Ausnutzung immer weniger als Grund für eine Wettbewerbsverletzung anzuerkennen. Die Unzulässigkeit beginnt nun erst dort, wo der Kunde nicht mehr aus eigener Überzeugung seine sachliche Entscheidung trifft, sondern gezwungen, genötigt oder belästigt wird. Dennoch ist es allerdings zulässig, mit der Unterstützung von sozialen Projekten das Image des Unternehmens aufzubessern (sog. Image-Werbung).
URTEIL: BGH zur Zulässigkeit von Image-Werbung (I ZR 55/02)
Speziall an Kinder gerichtete Werbung kann unzulässig sein, wenn eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern vorliegt.
URTEILE: OLG Frankfurt zu speziell an Kinder gerichteten Werbemaßnahmen (6 U 24/05), OLG Frankfurt zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern (6 U 168/04), BGH zur Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften (I ZR 125/03).
Die kostenlose Beigabe einer Sonnebrille zu einer Jugendzeitrschrift ist beispielsweise aber nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, wenn der Wert der Brille in keinem Verhältnis zu der Zeitschrift steht.
URTEIL: BGH zum Kopplungsangebot von Sonnebrille und Zeitschrift (I ZR 28/03).
Darüber hinaus ist eine Werbung unzulässig, bei der Kinder als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden, so dass sie einen unangemessen Druck auf die Eltern ausüben, bestimmte Produkte zu erwerben.
URTEIL: BGH zu kinderbezogener Werbung (I ZR 82/05).
Unlauterkeit durch Gesetzesbruch
Ein Unternehmer, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, handelt ebenfalls unlauter.
Beispiele: Eine Apotheke, die preisgebundenen Arzneimitteln einen Einkaufsgutschein beigibt, handelt wettbewerbswidrig, da der Gutschein aus Sicht des Verbrauchers einen Nachlass darstellt. Diese sind nach der Arzneimittelpreisverordnung nämlich unzulässig. Auch ist eine Arztpraxis-Software, die ein Modul zum Drucken von Apotheken-Gutscheinen bereithält, rechtswidrig, da es Ärzten nicht gestattet ist, den Kunden ohne hinreichenden Grund an eine bestimmte Apotheke zu verweisen.
URTEILE: OLG Köln zu Einkaufsgutscheinen in Verbindung mit preisgebundenen Arzneimitteln (6 W 112/05), OLG Koblenz zur Rechtswidrigkeit von Arztpraxis-Software mit Gutschein-Modul (4 U 1680/05), OLG Naumburg zur Unzulässigkeit einer Verkaufsveranstaltung ausserhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (10 U 42/05).
Darüber hinaus entschied der Bundesgerichtshof, dass eine "Kunden werben Kunden" - Aktion zwar grundsätzlich zulässig sei. In Bezug auf medizinische Produkte gelte dies allerdings nicht, da hier die besonderen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes greifen.
URTEIL: BGH zur Aktion "Kunden werben Kunden" bei medizinischen Produkten (I ZR 145/03).