Sie betrachten gerade: » Rechtsportal zum IT-Business - Präsentiert durch spezialisierte Rechtsanwälte (Hamburg) und Fachanwalt IT Recht » News » Wettbewerb » iPhone: Telekom-Werbung mit Datenflatrate unzulässig

Verhaltensvorschläge

News-Archiv  nach Kategorie

Markenservice

Schriftgrösse

Newsletter

E-Mail:
Anmelden
Abmelden

877
Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Startseite / Favoriten / RSS Feed

Verwandte Inhalte

Aktuelle News

Markenüberwachung

Markenüberwachung
inkl. anwaltlicher Analyse
für EUR 29,00/Monat!

Schicken Sie mir weitere
Informationen.



Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

(Eingestellt am 29.07.08, 15:34)
iPhone: Telekom-Werbung mit Datenflatrate unzulässig

Dass irreführende Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht verboten ist, dürfte allen IT-Unternehmen bekannt sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 UWG. Die Deutsche Telekom hat nun jedoch die Grenzen der zulässigen Werbung für das iPhone derart überspannt, dass das LG Hamburg einen Riegel vorschieben musste. Die Telekom hatte mit dem Slogan "...freiem Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate..." geworben, obwohl in dem beworbenen Tarif weder die Möglichkeit zur Nutzung des Internetzugangs zum Chatten oder Telefonieren bestand, noch IP-VPN im technischen Angebot enthalten war. Auf Ersuchen der Firma Indigo Networks beschloss das LG Hamburg daher mit gestrigem Datum (Beschluss vom 29.07.2008, 315 O 360/08), dass die Telekom-Werbung wegen Irreführung unzulässig ist.

Bericht bei Beck Online

Wichtig für den Unternehmer: In großen Konzernen geht es der Marketingabteilung stets darum, möglichst viel Interesse auf das Produkt zu lenken, während die Rechtsabteilung bemüht ist, die rechtlichen Grenzen der Werbung einzuhalten. In solchen Fällen kann es leicht einmal passieren, dass die Marketingabteilung entweder über ihre Grenzen stößt oder aber die Konzernführung absichtlich eine einstweilige Verfügung in Kauf nimmt, um den PR-Effekt noch zu steigern. Im vorliegenden Fall dürfte von Bedeutung sein, dass das iPhone in der G3-Version auch von diversen anderen Händlern vertrieben wird, weshalb möglicherweise die Bereitschaft zur Überschreitung rechtlicher Grenzen erhöht war. Sie als IT-Unternehmer sollten stets darauf achten, dass die Aussage in Ihrer Werbung den tatsächlichen Umständen entspricht und die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers minimiert wird. Im Zweifel sollte professioneller Rechtsrat eingeholt werden.

...mehr zum Thema

Nach oben