(Eingestellt am 14.08.08, 10:58)
Datenschutz: Reform des BDSG beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BDSG beschlossen. Ziel ist einerseits, die Tätigkeit von Auskunfteien (Creditreform, Schufa etc.) transparenter zu machen (insb. Scoring) und andererseits, die Rechte der Betroffenen zu stärken.
Beim Thema Scoring (Bewertung der Zahlungsfähigkeit von Personen) sollen dem Betroffenen auf Wunsch zukünftig Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist (z.B. Kreditvergabe). Hierdurch wird auch eine Fehlerkorrektur ermöglicht. Zudem erhält der Betroffene einen Anspruch darauf, wie ein konkreter Scorewert zustandekommt, auch wenn dies automatisch erfolgt. Der Gesetzesentwurf schafft weiterhin konkrete Voraussetzungen für zukünftig durchzuführende Scoringverfahren durch Auskunfteien.
Informationen über fällige, nicht beglichene Forderungen sollen zukünftig nur dann weitergegeben werden, wenn bestimmte, gesetzliche Anforderungen erfüllt sind. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass personenbezogene Daten über die Zahlungssituation des Betroffenen zu schnell oder zu undifferenziert an Auskunfteien weitergegeben werden.
Daten zu Kreditverträgen, die derzeit aufgrund einer besonderen Einwilligungsklausel weitergegeben werden, sollen schließlich zukünftig nur noch im Rahmen bestimmter gesetzlicher Anforderungen übermittelt werden dürfen.
Pressemitteilung beim BMI
Wichtig für den Unternehmer:
Der Gesetzesentwurf hat für den IT-Unternehmer keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Tätigkeit von Auskunfteien und Banken wird schärfer gesetzlich geregelt und die Rechte von Betroffenen werden erweitert. Dennoch ist es ratsam, zum Thema Datenschutz stets rechtlich auf dem Laufenden zu bleiben.
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(Eingestellt am 11.08.08, 18:21)
Störerhaftung: Angabe im Impressum ausreichend
Die Haftung im Internet wirft stets neue Konstellationen auf, die im Einzelfall zu klären sind. So stellt sich bei der Haftung für Urheberrechtsverletzungen die Frage, wer in der Verantwortung steht, wenn der Domaininhaber nicht im Impressum steht, sondern ein Dritter. Kann dieser Dritte als Mitstörer für die Einstellung durch einen Mitarbeiter des Domaininhabers haften, nur weil er im Impressum steht?
Das OLG Frankfurt hatte über diese Frage mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 12.02.2008 (11 U 28/07) zu entscheiden. Hier hatte ein Webhoster zuvor sein Einverständnis erklärt, seinen Namen im Impressum des Domaininhabers anzugeben. Nachdem er wegen Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Verwendung von Cartoon-Zeichnungen abgemahnt wurde, gab er eine Unterwerfungserklärung mit Vertragsstrafe von EUR 1.500,00 bis EUR 7.500,00 ab. Diese wurde jedoch nicht angenommen und es kam zum Prozess, worin der Webhoster behauptete, die Einwilligung zur Angabe im Impressum sei vor der Abmahnung widerrufen worden. Die Richter entschieden jedoch zu seinen Lasten. Der Webhoster sei infolge seiner Einwilligung zur Angabe seiner Kontaktdaten im Impressum als Mitstörer verantwortlich für rechtswidrige Inhalte auf der Webseite. Der angebliche Widerruf der Einwilligung sei prozessual irrelevant, da nach § 290 ZPO zu beweisen ist, dass die frühere Einwilligung (Geständnis) durch einen Irrtum veranlasst war. Auch habe die abgegebene Unterwerfungserklärung den Unterlassungsanspruch nicht erlöschen lassen, da eine Spanne (EUR 1.500,00 bis EUR 7.500,00) mindestens das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe betragen müsse. Dies sei hier eine Summe von EUR 5.000,00.
Volltext bei Justiz Hessen
Wichtig für den Unternehmer:
Das Urteil hält für IT-Unternehmer zwei relevante Aussagen bereit. Einerseits reicht bereits die Benennung einer Person im Impressum einer fremden Seite für eine Mitstörerhaftung aus, wenn die Einstellung mit dessen Willen erfolgte. Andererseits ist die Angabe einer summmenmässigen Spanne in der Unterwerfungserklärung mit einer erheblichen Ungewissheit verbunden, so dass entweder ein fester Betrag (mind. EUR 5.000,00) oder die Hamburger Formel (Wert im Ermessen des Abmahnenden, jedoch zu überprüfen durch Gericht) zu wählen ist.
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(Eingestellt am 30.07.08, 12:03)
Telefonwerbung: Kabinett beschließt Änderungen zum Widerrufsrecht
Das Bundeskabinett hat heute umfangreiche Änderungen zum Fernabsatz beschlossen. Ein besonderer Fokus wird hierbei auf die Telefonwerbung gerichtet. Hier wird beispielsweise die Anwendbarkeit des Widerrufsrechtes deutlich erweitert, zusätzliche Belehrungspflichten für Anbieter geschaffen und ein Verbot der Rufnummernunterdrückung ausgesprochen. Grund für die Änderung/Verschärfung der bestehenden Rechtslage (§ 7 UWG) sind zunehmende, unerwünschte Werbeanrufe bei Privatpersonen, im Rahmen derer insbesondere Zeitungsabos, Telefonverträge oder Wett-/Lotterie-Dienstleistungen angeboten werden. Die Anbieter stützen sich bislang auf § 312d IV Nr. 3 und Nr. 4 BGB, wonach ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei derartigen Waren nicht gilt. Zudem verweisen die Anbieter häufig auf § 312d III BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Im neuen Gesetzesentwurf sollen nun unerlaubte Telefonanrufe mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 bedroht werden. Der Angerufene muss ausdrücklich sein Einverständnis in den Anruf erklären und nicht - z.B. im Rahmen eines Kreuzworträtzels - schlicht in allgemeine Werbemaßnahmen eingewillt haben. Weiterhin dürfen Anbieter nicht mehr die Rufnummerunterdrückungsfunktion verwenden. Hier ist eine Geldbuße von EUR 10.000,00 vorgesehen. Das Widerrufsrecht wird zudem erweitert. Auch Verträge über Zeitschriften-Abos, Telekomverträge oder Lotto-/Wett-Dienstleistungen können nun widerrufen werden. Für die Widerrufsfrist gelten die bisherigen Regelungen: 14 Tage bei Belehrung in Textform vor Vertragsschluss, ein Monat bei Belehrung in Textform nach Vertragsschluss. Wichtig ist weiterhin die Änderung, dass der Verbraucher auch dann noch den Vertrag widerrufen kann, wenn er bereits Dienste des Anbieter in Anspruch genommen hat. Vorleistungen des Anbieters (etwa Freischaltung zu Downloads, Erstellung von Horoskopen, Umstellung von Telefontarifen etc.) fallen daher in dessen Risikobereich und dürften zukünftig seltener ausfallen. Wechsel von Telefonanbietern können vom Verbraucher zukünftig nicht einfach telefonisch beauftragt werden, sondern die Kündigung des Altanbieters (z.B. Telekom) muss unter Beifügung einer Vollmacht in Textform geschehen.
Pressemitteilung des BMJ
Wichtig für den Unternehmer:
Sie sollten als IT-Unternehmer über dieses Gesetzesvorhaben informiert sein. Den Entwurf finden Sie
hier. Er wird nun erstmal dem Bundesrat vorgelegt und später im Bundestag diskutiert. Da die Länder nicht zustimmen müssen, ist wohl davon auszugehen, dass ein Inkrafttreten der Regelungen im Januar 2009 erfolgen wird. Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in Ihre Webpräsenz oder Ihre Vertriebsstrategie haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt
Dr. Wulf gern telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches zur Verfügung.
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(Eingestellt am 29.07.08, 15:59)
Wettbewerbsverbot: Geschäftführer ist bei Karenzentschädigung nicht an HGB gebunden
Unternehmen können mit ihren Arbeitnehmern für den Fall des Ausscheidens ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer während seiner Zeit im Betrieb mit wertvollen Kundenkontakten gearbeitet hatte und zu befürchten ist, dass er diese Kundenkontakte zum Nachteil des Unternehmens zu eigenen Zwecken oder für einen Konkurrenten verwenden würde. Nach den Vorschriften des HGB ist das Unternehmen allerdings während der Zeit des Wettbewerbsverbotes verpflichtet, eine Karenzentschädigung - also mind. 50% des bisherigen Gehaltes - weiter zu zahlen. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes wieder Abstand zu nehmen. Verdient der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden in einem anderen Unternehmen Geld, dann ist dieses Gehalt auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Der Bundsgerichtshof hatte mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 28.04.2008 (II ZR 11/07) über das Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden. Der Senat stellte fest, dass die Regeln des HGB auf den GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar sind. Vielmehr könne vertraglich vereinbart werden, was immer die Parteien wünschen. Wenn also das Unternehmen (hier die Gesellschaftsversammlung) mit dem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung vereinbare, ohne jedoch eine Anrechnung auf späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, so könne das Unternehmen die Entschädigung auch nicht eigenmächtig reduzieren.
Volltext beim BGH
Wichtig für den Unternehmer:
Das Thema
Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung spielt häufig eine Rolle bei Vertriebsmitarbeitern mit "Key Account"-Kompetenz. Hier ist dringend anzuraten, für die Zeit von 12 Monaten nach Ausscheiden ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, auch wenn für diese Zeit mind. 50% des bisherigen Gehaltes weitergezahlt werden muss.
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(Eingestellt am 29.07.08, 15:34)
iPhone: Telekom-Werbung mit Datenflatrate unzulässig
Dass irreführende Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht verboten ist, dürfte allen IT-Unternehmen bekannt sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 UWG. Die Deutsche Telekom hat nun jedoch die Grenzen der zulässigen Werbung für das iPhone derart überspannt, dass das LG Hamburg einen Riegel vorschieben musste. Die Telekom hatte mit dem Slogan "...freiem Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate..." geworben, obwohl in dem beworbenen Tarif weder die Möglichkeit zur Nutzung des Internetzugangs zum Chatten oder Telefonieren bestand, noch IP-VPN im technischen Angebot enthalten war. Auf Ersuchen der Firma Indigo Networks beschloss das LG Hamburg daher mit gestrigem Datum (Beschluss vom 29.07.2008, 315 O 360/08), dass die Telekom-Werbung wegen Irreführung unzulässig ist.
Bericht bei Beck Online
Wichtig für den Unternehmer:
In großen Konzernen geht es der Marketingabteilung stets darum, möglichst viel Interesse auf das Produkt zu lenken, während die Rechtsabteilung bemüht ist, die rechtlichen Grenzen der Werbung einzuhalten. In solchen Fällen kann es leicht einmal passieren, dass die Marketingabteilung entweder über ihre Grenzen stößt oder aber die Konzernführung absichtlich eine einstweilige Verfügung in Kauf nimmt, um den PR-Effekt noch zu steigern. Im vorliegenden Fall dürfte von Bedeutung sein, dass das iPhone in der G3-Version auch von diversen anderen
Händlern vertrieben wird, weshalb möglicherweise die Bereitschaft zur Überschreitung rechtlicher Grenzen erhöht war. Sie als IT-Unternehmer sollten stets darauf achten, dass die Aussage in Ihrer Werbung den tatsächlichen Umständen entspricht und die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers minimiert wird. Im Zweifel sollte professioneller Rechtsrat eingeholt werden.
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